Das Medizinrecht ist Teil des Zivilrechts und umfasst zahlreiche Aspekte. Es regelt unter anderem die rechtlichen Beziehungen zwischen Ärztinnen und Ärzten. Auch öffentlich-rechtliche Regelungen zur Berufsausübung und das Prozedere um meldepflichtige Krankheiten fallen in den Einflussbereich des Medizinrechts.
Besonders wichtig es, wenn es um rechtliche Fragen zwischen Arzt oder Ärztin und Patient:innen geht (Patientenrecht). Immer wieder wird von Behandlungsfehlern berichtet, die einen Schadenersatzprozess zur Folge haben. Hier wird empfohlen, einen Anwalt oder eine Anwältin zu beauftragen, der bzw. die sich im Patientenrechtegesetz auskennt.
Welche Teilgebiete umfasst das Medizinrecht?
Das Medizinrecht regelt zahlreiche Rechtsfragen des Gesundheitswesens. Es umfasst Teilgebiete wie die Gebührenordnung der Ärzte und Ärztinnen und die Normen zur Herstellung von Medizinprodukten. Darüber hinaus behandelt es das Berufsrecht für Mediziner:innen sowie die Kassenzulassung.
Wichtig für Patient:innen ist das Patientenrechtegesetz. Dieses führt die Pflichten der Mediziner:innen gegenüber den Erkrankten aus und regelt innerhalb der Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) die Haftung der Ärztinnen und Ärzte bei Behandlungsfehlern.
Arzthaftungsrecht – was bedeutet das?
Das Verhältnis zwischen Arzt oder Ärztin und Patient:in ist von großem Vertrauen geprägt. Doch auch Mediziner:innen können sich irren und Fehler begehen. In der Medizin ist dies aber meist zulasten der Patient:innen, teils mit gravierenden Folgen.
In diesen Fällen greift das Arzthaftungsrecht als ein Teilbereich des Patientenrechts und somit des Medizinrechts. Es kommt dann zum Einsatz, wenn ein Behandelter oder eine Behandelte auf zivilrechtlichem Weg Schadensersatz gegenüber dem Arzt oder der Ärztin geltend machen möchte.
Wann besteht eine Anspruchsgrundlage?
Voraussetzung für den Anspruch auf Schadensersatz ist eine gravierende Fehlleistung auf Seiten der Mediziner:innen. Wenn die Patient:innen trotz sachgemäßer Behandlung nicht gesund wird, kann ein Anspruch nicht geltend gemacht werden.
Bei einer medizinischen Versorgung seitens des Arztes bzw. der Ärztin entsteht ein Behandlungsvertrag zwischen Patient:innen und Mediziner:innen. Dieser beinhaltet allerdings keine Garantie für einen Behandlungserfolg. Vielmehr verpflichtet sich der zuständige Arzt oder Ärztin, eine “bestmögliche Behandlung nach den herrschenden medizinischen Standards” zu gewährleisten. Dabei kann es in drei Bereichen zu Fehlern kommen, die dem Arzthaftungsrecht unterliegen.
Arzthaftung bei Behandlungsfehlern
Die häufigste Ursache für Schadensersatz ist der sogenannte ärztliche Kunstfehler. Ein solcher tritt dann auf, wenn eine Behandlung nicht nach den gültigen medizinischen Standards vorgenommen wurde und deshalb als grob fahrlässig bezeichnet werden kann. Dies ist der Fall, wenn der oder die Mediziner:in bei einer Operation einen Fehler begeht. Dabei muss er oder sie allerdings zweifelsfrei gegen bewährte Behandlungsmethoden verstoßen oder als gesichert geltende medizinische Erkenntnisse missachtet haben.
Ein Behandlungsfehler ist auch dann gegeben, wenn ein Arzt oder eine Ärztin eine Operation grundlos nicht durchführt und sich danach der Gesundheitszustand des Patienten oder der Patientin verschlechtert. Ein weiteres Beispiel ist eine Behandlung, bei der eine Bluttransfusion verabreicht wird. Sollte dabei die Blutgruppe verwechselt werden, entstehen für den Patienten oder die Patientin Schadensersatzansprüche. Wenn jemand durch einen Behandlungsfehler ums Leben kommt, gehen die Ansprüche auf Schadensersatz auf die Erben über.
Arzthaftung bei Aufklärungsfehlern
Zwischen Arzt oder Ärztin und Patient:innen besteht ein Vertrauensverhältnis. Der oder die Mediziner:in sollte die Betroffenen umfassend über eine Behandlung aufklären. Besonders wichtig wird dieser Sachverhalt, wenn eine Operation ansteht. Der Patient oder die Patientin muss vollständig über die Risiken und eventuelle Folgeschäden im Bilde sein, damit die Möglichkeit gegeben ist, sich mit der Thematik auseinanderzusetzen. Im Falle von Zweifeln kann die Operation abgelehnt werden.
Die Aufklärung hat so stattzufinden, dass sie in möglichst einfacher und für die Patient:innen verständlicher Sprache gehalten ist. Normalerweise bekommen sie vor dem Eingriff ein Schriftstück vorgelegt, das über die Folgen der Operation informiert. Dieses muss unterschrieben werden. Im Falle einer Notoperation, bei der der Patient oder die Patientin nicht ansprechbar ist, handelt es sich im Regelfall um eine lebenserhaltende Maßnahme. Dann entfallen sowohl die Aufklärungspflicht als auch der Anspruch auf Schadensersatz.
Arzthaftung bei Dokumentationsfehlern
Die Behandlung der bzw. des Erkrankten muss in einer Patientenakte dokumentiert sein. Diese beinhaltet alle therapeutischen Maßnahmen, Untersuchungsergebnisse und offenen Fragen. Der Arzt oder die Ärztin muss die Patientenakte lückenlos ausfüllen und auf aktuellem Stand halten.
Die Akte gilt auch als Arbeitsnachweis des Mediziners oder der Medizinerin. Wichtiger jedoch ist, dass bei einem Arztwechsel der neue Arzt oder die neue Ärztin sofort alle relevanten Informationen zur Verfügung hat. Eine mangelnde Dokumentation kann zu Behandlungsfehlern führen, die dem Arzthaftungsrecht unterliegen.