© willbrasil21 / Adobe Stock
Für Rückreisende aus Risikogebieten gilt eine 14-tägige Quarantäne. Sie dürfen nicht mehr am Arbeitsplatz erscheinen und müssen zu Hause bleiben. In vielen Bürojobs wurde hier bereits Abhilfe durch die Möglichkeit von Homeoffice geschaffen. Der Mitarbeiter kann weiterhin seine Tätigkeit verrichten – bei vollem Gehalt.
Was passiert aber, wenn mein Job während Covi-19 kein Homeoffice zulässt?
Ein großer Kreis an Arbeitnehmern, wie z.B. Supermarktmitarbeiter, Lagerarbeiter, Pflegekräfte, kann seinen Beruf nicht außerhalb seiner Tätigkeitsstätte verrichten. Somit würde in der Quarantäne das Infektionsschutzgesetz greifen. Es behandelt die Quarantäne wie einen Krankheitsfall und entschädigt den Verdienstausfall in den ersten sechs Wochen. Nach sechs Wochen greift das reguläre Krankengeld.
Aber aufgepasst!
War der Mitarbeiter für seinen Urlaub in einem Risikogebiet und muss deshalb in Isolation, so hat er dies selbst zu verantworten (10 AZR 99/14). Da die Arbeitsunfähigkeit selbst provoziert wurde, kann die Entgeltfortzahlung für die Zeit der Quarantäne verweigert werden. Das gilt auch, wenn der Mitarbeiter ohne Erkrankung in Isolation sitzt. Verursacht die Abwesenheit des Mitarbeiters einen Schaden für das Unternehmen z.B. ein großer Auftrag kann nicht angenommen werden, so hat das Unternehmen seinem Mitarbeiter gegenüber sogar Schadensersatzanspruch.
Wird das Urlaubsland erst während des Aufenthaltes zum Risikogebiet erklärt, muss im Einzelfall entschieden werden. Einen großen Einfluss auf das Ergebnis nimmt, wie sich der Arbeitnehmer nach Kenntnisnahme über Risikoeinschätzungen verhält und sein Handeln mit dem Arbeitgeber abstimmt.
Es empfiehlt sich, in diesem Jahr beim Urlaub besinnt und weitsichtig zu planen. Oberste Priorität hat die Schutz-, Rücksichts- und Fürsorgepflicht, sowohl von Seiten des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers.
Eine Auflistung der akutellen Risikogebiete finden Sie hier.
Über den Autor: Admin
Mehr posts von admin