Antrag-Kurzarbeitergeld© Marcus / Adobe Stock

Was Kurzarbeit bedeutet, was Sie unternehmen müssen und welche Leistungen Sie erwarten können erfahren Sie hier.

Was verstehen wir unter Kurzarbeit?

Durch die Corona-Krise gibt es in vielen Betrieben zu wenig Arbeit für die Angestellten. Unternehmen haben die Möglichkeit in diesem Fall Kurzarbeit anzumelden und somit die Arbeitszeit regulär zu kürzen. Wichtig jedoch, der Arbeitgeber muss nachweisen, dass der Ausfall unvermeidbar ist und bereits alle Alternativen ausgeschöpft sind. Zu diesen Alternativen zählen etwa der Abbau von Überstunden und Urlaubstagen. Kurzarbeit dient letztlich der Ersparnis von Geld, sodass betriebsbedingte Kündigungen von Mitarbeitern abgewandt werden können.

Aktuell kann Kurzarbeit für maximal 12 Monate am Stück beantragt werden.

Wer kümmert sich um das Kurzarbeitergeld und wieviel steht mir zu?

Das Kurzarbeitergeld wird von der Bundesagentur für Arbeit übernommen. Sie zahlt dem Arbeitnehmer 60% seines Nettoeinkommens, bei Müttern und Vätern 67%. Ebenso werden sie Sozialversicherungsbeiträge übernommen. Sollte dieser finanzielle Rettungsschirm im Einzelfall nicht ausreichen, so kann zusätzlich Grundsicherung beantragt werden.

Das Kurzarbeitergeld ist somit zwar mit finanziellen Einbußen verbunden, jedoch wird das Schlimmste verhindert.

Anders gestaltet sich das Ganze, wenn das Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung liegt. Die 60% Kurzarbeitergeld werden maximal von dieser Grenze, im Westen 6.900€ und im Osten 6.450€ pro Monat, berechnet. Wer mehr verdient, hat demnach größere Verluste zu verzeichnen.

Der Antrag für Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber gestellt. Aktuell ist eine Antragsstellung sogar rückwirkend bis zum 01.03.20 möglich. Auch Leiharbeiter dürfen in Corona-Zeiten Kurzarbeitergeld erhalten. Auszubildende sind vom Kurzarbeitergeld ausgeschlossen, erhalten aber weiterhin ihre monatliche Ausbildungsvergütung.

Darf ich mir etwas dazu verdienen?

Hatten Sie Ihre Nebentätigkeit bereits vor der Kurzarbeit, so spielt diese keine Rolle.

Wenn Sie jedoch erst nach Kenntnis der Kurzarbeit oder wegen dieser einen Nebenjob annehmen, so erfolgt eine Anrechnung des zweiten Verdienstes. Findet der Nebenjob in einem „systemrelevanten“ Bereich statt, so ist das Gehalt bis zur Erreichung des ursprünglichen Einkommens anrechnungsfrei.

 

Updateinfo vom 20.04.20:

Die Plattform Smartrecher.de stellt seit Kurzem einen Kurzarbeitsrechner zur Verfügung. Hier können Sie überprüfen, wieviel Kurzarbeitgeld Sie erhalten können: https://www.smart-rechner.de/kurzarbeit/rechner.php