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Aus dem Maskengebot wurde nun nach dringenden Empfehlungen von Experten die Maskenpflicht. Diese ist jedoch nicht bundeseinheitlich geregelt. Bisher haben sich 10 von 16 Bundesländern für die Maskenpflicht und deren Umsetzung ausgesprochen. Unter anderem Bayern, hier gilt die Maskenpflicht seit heute, dem 27.04.20.

Für wen gilt die Maskenpflicht?

Für Erwachsene und Kinder ab dem 7. Lebensjahr. Kinder unter sechs Jahren können freiwillig eine Maske tragen, müssen jedoch nicht. Für Kleinkinder und Babys sind die gängigen Masken oft noch zu groß. Auch Kinderärzte sind hier bei der Abwägung von Gefahr und Schutz geteilter Meinung.

Wo gilt die Maskenpflicht in Bayern?

Die Maskenpflicht gilt für Geschäfte und den öffentlichen Nah- und Regioverkehr. Vorsicht: Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel beginnt bereits an der Haltestelle!

Welche Maske wird benötigt und wo sind noch Masken erhältlich?

Der gemeine Bürger benötigt lediglich eine Maske aus dichtem Stoff wie z.B. 100% Baumwolle, die Mund und Nase vollständig bedeckt. Diese sind zudem regelmäßig bei 60-95 Grad waschbar und hygienisch. FFP-Masken sind weiterhin nur dem medizinischen und pflegerischem Personal erlaubt.

Wer noch keine Maske besitzt, kann sich alternativ mit Tüchern und Schals aushelfen.

Hier finden Sie eine Auflistung von Anbietern, bei denen aktuell noch Masken erhältlich sind: https://www.infranken.de/ratgeber/gesundheit/mundschutz-kaufen-corona-masken-hier-bestellen

Wichtig: Die Maske ersetzt keinen Mindestabstand oder bisher geltende Hygienevorschriften!

Was passiert wenn ich kontrolliert werde?

Damit Lockerungsmaßnahmen während der Corona-Pandemie durchgeführt und sowohl das soziale als auch das wirtschaftliche Leben wieder aufgenommen werden kann, sind bestimmte Vorsichtsmaßnahmen unabdinglich.

Hierzu gehört die Maskenpflicht, die ebenso kontrolliert und bei Nichteinhaltung geahndet wird, wie die Ausgangsbeschränkungen in Bayern.

Bei fehlendem Mund-Nasen-Schutz in Geschäften und öffentlichen Verkehrsmitteln werden 150€ Strafe fällig. Bei Nichteinsicht und kompletter Verweigerung des Tragens einer Maske, kann der Betroffene auch vom Weitertransport ausgeschlossen werden.

Im Übrigen gilt das nicht nur für die Kunden in Geschäften. Auch Ladenbesitzer haben dafür zu sorgen, dass ihr Personal sich an die Maskenpflicht hält. Bei Nichtbeachtung kann dies dem Geschäftsführer bis zu 5.000€ Bußgeld kosten.